Ihr Weg zur Approbation und zur passenden Stelle
Seit dem 1. November 2026 gilt für Abschlüsse aus Drittstaaten wie Algerien, Marokko, Tunesien, Syrien oder Ägypten ein neues Verfahren. Hier finden Sie den Ablauf mit Quellen und Arztstellen in Deutschland. Wenn Sie möchten, tragen Sie sich kostenlos ein.
Der Regelweg für neue Anträge mit Drittstaaten-Abschluss
Neu seit 01.11.2026- Antrag bei der Behörde
- Deutsch B2 und Fachsprachprüfung
- Kenntnisprüfung
- Approbation
Die Reihenfolge kann sich je Bundesland unterscheiden.
0 €
Für Sie kostenlos. Wir nehmen von Ihnen weder Gebühr noch Vorschuss.
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Arztstellen in Deutschland bei 12 Arbeitgebern mit öffentlich dokumentiertem Gebetsraum oder Raum der Stille
Ihre Wahl
Ihre Angaben gehen nur mit Ihrer Zustimmung im Einzelfall an einen Arbeitgeber oder anderen Personalvermittler.
Der Weg seit dem 1. November 2026
Für neue Anträge mit einem Abschluss aus einem Drittstaat ist die Kenntnisprüfung der Regelweg (§ 9d BÄO). Die Länder setzen das neue Recht gerade um, die Reihenfolge der Schritte kann sich je Bundesland unterscheiden.
Antrag vor dem 1. November 2026?
Für Anträge, die bis zum 31. Oktober 2026 gestellt wurden, gilt bei der Anerkennung von Drittstaaten-Abschlüssen das bisherige Recht weiter (§ 15 BÄO). Auch die Approbationsordnung gilt für Anträge auf Approbation oder Erlaubnis aus dieser Zeit in der alten Fassung weiter (§ 42 Abs. 2 ÄApprO). Was das für Sie bedeutet, sagt Ihnen Ihre Behörde.
Abschluss aus der EU oder dort schon anerkannt?
Für Abschlüsse aus EU, EWR und gleichgestellten Staaten wie der Schweiz gilt dieser Weg nicht. Er gilt auch nicht, wenn einer dieser Staaten Ihren Drittstaaten-Abschluss bereits anerkannt hat: Dann ist bei wesentlichen Unterschieden eine Eignungsprüfung vorgesehen, und eine Berufserlaubnis gibt es nur ausnahmsweise (§ 9c Abs. 7, § 10 Abs. 1 und 1a BÄO).
Stand: 6. November 2026. Allgemeine Information, keine Rechts- oder Aufenthaltsberatung.
Zuständige Behörde finden
Wohnen Sie in Deutschland, entscheidet über die Approbation die Behörde des Landes, in dem Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Über eine Berufserlaubnis entscheidet das Land, in dem Sie arbeiten sollen (§ 12 BÄO). Das können zwei verschiedene Behörden sein.
Im Antrag erklären Sie, dass Sie in keinem anderen Bundesland an einem Verfahren auf Approbation oder Berufserlaubnis beteiligt sind (§ 39c ÄApprO).
Unterlagen zusammenstellen
Verlangt werden unter anderem Identitätsnachweis, Lebenslauf, Ausbildungsnachweis und eine Bescheinigung, dass Sie im Land Ihres Abschlusses zur Berufsausübung berechtigt sind (§ 39c ÄApprO).
Führungszeugnis, die entsprechenden Unterlagen aus dem Staat Ihres Abschlusses und die ärztliche Bescheinigung dürfen bei Vorlage höchstens drei Monate alt sein (§ 39e ÄApprO).
Zu Unterlagen, die nicht auf Deutsch oder Englisch ausgestellt sind, gehört eine Übersetzung ins Deutsche oder Englische von öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzern. Die Behörde kann andere Übersetzer zulassen und in begründeten Ausnahmefällen eine Übersetzung ins Deutsche verlangen (§ 33a ÄApprO).
Deutsch nachweisen
In der Praxis verlangen die Länder allgemeines Deutsch auf Niveau B2 und eine Fachsprachprüfung, die sich am Niveau C1 orientiert (Grundlage: § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BÄO und Eckpunkte der Gesundheitsministerkonferenz von 2014). Anmeldung und Zeitpunkt regelt jedes Land selbst.
Beispiel Niedersachsen
595 €
kostet die Fachsprachprüfung (Stand 01.01.2026)
39,07 %
der Fachsprachprüfungen wurden 2025 bestanden
Innerhalb von vier Wochen entscheidenFrist: 4 Wochen
Statt direkt in die Kenntnisprüfung zu gehen, können Sie eine Prüfung Ihrer Unterlagen auf Gleichwertigkeit wählen. Das geht nur bis vier Wochen nach Antragstellung, und die Wahl bindet Sie für das gesamte Verfahren (§ 9d Abs. 2 BÄO).
Stellt die Behörde wesentliche Unterschiede fest, müssen Sie trotzdem eine Kenntnisprüfung ablegen. Das gilt auch, wenn sich der Antrag nur mit unangemessenem Aufwand prüfen lässt, weil Unterlagen aus Gründen, die nicht bei Ihnen liegen, nicht vollständig vorgelegt werden können (§ 9d Abs. 3 BÄO). Für diese Wahl kommen weitere Nachweise zu Ihrer Ausbildung und, falls vorhanden, zur Berufserfahrung hinzu (§ 39d ÄApprO).
Die Behörde muss Sie über diese Wahl und ihre Folgen aufklären. Holen Sie sich diese Auskunft, bevor die Frist abläuft.
Kenntnisprüfung ablegen
Mündlich-praktische Prüfung auf Deutsch an einem Tag, mit vorgeschalteter Anamnese, Untersuchung und schriftlichem Bericht. Inhalt sind Innere Medizin und Chirurgie, dazu Notfallmedizin, klinische Pharmakologie, bildgebende Verfahren, Strahlenschutz, rechtlicher Rahmen und Gesprächsführung. Sie dauert 60 bis 90 Minuten je Person und kann zweimal wiederholt werden (§ 37 ÄApprO).
Die Länder müssen sicherstellen, dass Sie die Prüfung innerhalb von sechs Monaten ablegen können: im Regelweg ab Antragstellung, nach einer Gleichwertigkeitsprüfung ab dem Bescheid über die wesentlichen Unterschiede (§ 37 Abs. 9 ÄApprO). Diesen Bescheid muss die Behörde spätestens vier Monate nach Vorliegen aller Unterlagen erteilen (§ 38 Abs. 3 ÄApprO). Gemessene Laufzeiten gibt es dazu noch nicht.
Beispiel Niedersachsen
980 €
kostet die Kenntnisprüfung (Stand 01.01.2026)
72,4 %
der Kenntnisprüfungen wurden 2025 bestanden
Berufserlaubnis, wenn Sie vorher ärztlich arbeiten möchten
Die Behörde kann eine Erlaubnis nach § 10 BÄO erteilen, einen Anspruch darauf gibt es nicht. Sie ist widerruflich, gilt grundsätzlich bis zu einer Gesamtdauer der ärztlichen Tätigkeit von höchstens zwei Jahren und kann auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden. Über den Antrag ist spätestens drei Monate nach Vorlage der Unterlagen zu entscheiden, Rückfragen an andere Stellen können die Frist anhalten (§ 34 ÄApprO).
Die Länder stellen teils weitere Anforderungen. Ihre veröffentlichten Informationen beschreiben teils noch den Stand vor November 2026 und nennen zum Beispiel die bestandene Fachsprachprüfung (Niedersachsen, Berlin) oder den Nachweis eines ärztlichen Arbeitgebers (Hessen). Fragen Sie Ihre Behörde nach dem aktuellen Stand. Ob Zeiten unter Berufserlaubnis auf die Weiterbildung angerechnet werden, klärt Ihre Landesärztekammer.
Approbation und Weiterbildung
Mit der Approbation dürfen Sie den ärztlichen Beruf uneingeschränkt ausüben. Die Weiterbildung zur Fachärztin oder zum Facharzt regelt Ihre Landesärztekammer. Sie findet in Kliniken und in Praxen mit Weiterbildungsbefugnis statt.
Bis dahin wichtig
Ohne Approbation oder Berufserlaubnis dürfen Sie den ärztlichen Beruf nicht ausüben und die Bezeichnung „Ärztin“ oder „Arzt“ nicht führen (§§ 2, 2a BÄO, § 132a StGB). Auch sonst braucht die Ausübung von Heilkunde eine Erlaubnis (§ 1 Heilpraktikergesetz).
Eine gesetzliche Definition der Hospitation gibt es nicht. Gemeint ist im Kern begleiten und beobachten, ohne regelhafte Arbeitsleistung. Empfohlen werden eine zeitliche Begrenzung und eine schriftliche Vereinbarung. Einzelne Handgriffe sind nach Einschätzung der Sächsischen Landesärztekammer nur als delegierte Leistung unter ärztlicher Anleitung und Aufsicht denkbar. Unter anderem Anamnese, Untersuchung, Diagnose, Aufklärung und Therapieentscheidung bleiben Ärztinnen und Ärzten vorbehalten. Wird daraus regelhafte praktische Tätigkeit, kann das Mindestlohngesetz gelten. Im Zweifel fragen Sie Ihre Landesärztekammer.
Kosten und Anerkennungszuschuss
Wer den gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, kann unter Einkommensgrenzen (32.000 € brutto im Jahr, Ehepaare und Lebenspartnerschaften 50.000 €, jeweils abzüglich der Freibeträge für Kinder) einen Zuschuss beantragen: für Gebühren, Auslagen, Übersetzungen und Beglaubigungen im Anerkennungsverfahren bis zu 600 €. Vorbereitungskurse auf die Kenntnisprüfung und Prüfungsgebühren zählen zur Qualifizierungsförderung bis zu 3.000 €. Darüber entscheidet die Förderstelle erst, wenn ein Bescheid oder eine Nachricht der Anerkennungsstelle zu wesentlichen Unterschieden vorliegt, die Richtlinie von 2025 nennt als Beispiel die Zulassung zur Kenntnisprüfung. Ob das im neuen Regelweg so bleibt, fragen Sie die Beratungsstelle. Leistungen von Agentur für Arbeit oder Jobcenter gehen vor. Beantragen Sie den Zuschuss vor dem Anerkennungsantrag, rückwirkend werden keine Kosten übernommen. Anträge sind bis zum 30. Juni 2027 möglich. Sprachkurse, Sprachprüfungen und die Kosten der Approbation selbst sind ausgeschlossen.
Arztstellen in Deutschland
Diese Arbeitgeber haben öffentlich einen Gebetsraum, einen Raum der Stille oder einen Andachtsraum dokumentiert. Das ist eine Information zum Arbeitsplatz, keine Zusage für Ihre Station oder Schicht. Viele Stellen setzen die Approbation voraus, das steht in der jeweiligen Anzeige. Bewerben Sie sich direkt und kostenlos beim Arbeitgeber.
- Arzt in Weiterbildung (m/w/d) zum Facharzt für NeurologieSana Kliniken · Hoyerswerda
- Fachärztin / Facharzt zur Weiterbildung (d/w/m) Pädiatrische Endokrinologie-DiabetologieCharité – Universitätsmedizin Berlin · Berlin
- Facharzt für das interdisziplinäre Notfallzentrum (m/w/d) zur Weiterbildung ZB klinische Akut- und NotfallmedizinHelios Kliniken · Köthen
- Assistenzarzt / Assistenzärztin in fortgeschrittener Weiterbildung - Radiologie (m/w/d)Vivantes – Netzwerk für Gesundheit · Berlin
- Assistenzärztin (w/d/m) im BlutspendedienstMedizinische Hochschule Hannover (MHH) · Hannover
- Assistenzarzt (m/w/d) – Klinische ToxikologieTUM Klinikum Rechts der Isar · München
111 davon sind Assistenz- oder Weiterbildungsstellen.
Assistenzarztstellen ansehen, auch in der SchweizKopftuch und Gebet im Klinikalltag
Ob und wann Sie das ansprechen, entscheiden allein Sie. Unsere Ratgeber dazu sind auf Deutsch:
Was SalamJobs für Sie tut und was nicht
Das tun wir
- Wir zeigen Stellen, bei denen der Arbeitgeber öffentlich einen Gebetsraum oder Raum der Stille dokumentiert hat.
- Wir halten diesen Ablauf aktuell und nennen unsere Quellen.
- Haben wir eine Stelle, die zu Ihren Angaben passen könnte, fragen wir Sie zuerst. Nur mit Ihrer Zustimmung im Einzelfall nennen wir dem Arbeitgeber oder einem anderen Personalvermittler ein Kurzprofil. Dafür lassen wir uns Approbation, Berufserlaubnis oder die bestandene Kenntnisprüfung zeigen.
Das tun wir nicht
- Wir versprechen keine Stelle, kein Visum und keine Approbation.
- Wir sagen keine Vermittlung zu. Aus der Eintragung entsteht kein Anspruch auf Kontakt, Stellenvorschlag oder Vorstellung.
- Wir prüfen keine Einzelfälle und stellen keine Anträge. Dafür sind Behörden und Beratungsstellen da.
- Wir fragen nicht nach Religion, Kopftuch, Geschlecht, Staatsangehörigkeit oder dem Land Ihres Abschlusses.
- Wir richten uns nicht an Personen im Ausland und vermitteln nicht aus dem Ausland. Eintragen können sich nur Personen, die bereits in Deutschland leben.
So verdienen wir Geld
Stellen wir Sie mit Ihrer Zustimmung einem Arbeitgeber oder einem anderen Personalvermittler vor und Sie fangen bei dem Arbeitgeber an, zahlt uns der Arbeitgeber oder der Vermittler ein Honorar. Für Sie bleibt das kostenlos. Für den Arbeitgeber kann Sie das aber teurer machen als eine direkte Bewerbung. Deshalb entscheiden Sie in jedem Einzelfall, ob Sie sich selbst bewerben oder vorgestellt werden möchten.
Eintragen
Wir melden uns per E-Mail, wenn eine Stelle zu Ihren Angaben passen könnte oder wenn wir eine Rückfrage haben. Vorstellen können wir nur Personen, die Approbation, Berufserlaubnis oder eine bestandene Kenntnisprüfung nachweisen. Wir stehen am Anfang, es kann also dauern oder dazu kommen, dass wir uns nicht melden.
Was oft gefragt wird
Was kostet das?
Für Sie nichts, weder das Eintragen noch eine Vorstellung noch eine Einstellung. Bezahlt wird nur von der Arbeitgeberseite oder einem Personalvermittler.
Kann ich mich auch ohne Eintrag bewerben?
Ja. Alle Stellen können Sie direkt beim Arbeitgeber anklicken. Dafür brauchen Sie uns nicht.
Ich lebe noch nicht in Deutschland. Können Sie mir helfen?
Eintragen können Sie sich derzeit nicht. Ohne gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland richten Sie den Antrag an die Behörde des Landes, in dem Sie arbeiten möchten (§ 12 BÄO). Orientierung bietet die Zentrale Servicestelle Berufsanerkennung.
Darf eine Agentur Geld von mir verlangen?
Ein Arbeitsvermittler darf von Arbeitsuchenden nur dann eine Vergütung verlangen, wenn durch seine Vermittlung ein Arbeitsvertrag zustande gekommen ist. Sie beträgt höchstens 2.000 € einschließlich Umsatzsteuer, ein Vorschuss ist unzulässig, der Vertrag muss schriftlich sein (§ 296 SGB III, Ausnahmen gelten etwa beim Vermittlungsgutschein). SalamJobs nimmt von Ihnen nichts.
Wo bekomme ich eine verbindliche Auskunft?
Bei Ihrer Approbationsbehörde und Ihrer Landesärztekammer. Kostenlose Anerkennungsberatung finden Sie über das Portal Anerkennung in Deutschland, dort steht auch der Anerkennungs-Finder.
Amtliche Stellen und Beratung
Quellen
- Gesetz zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren, BGBl. 2026 I Nr. 225 (§§ 3, 9c, 9d, 10, 12, 15 BÄO)
- Verordnung zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren, BGBl. 2026 I Nr. 326 (§§ 33a, 34, 37, 38, 39c, 39d, 39e, 42 ÄApprO)
- § 10 Bundesärzteordnung
- § 2 Bundesärzteordnung
- § 2a Bundesärzteordnung
- § 132a Strafgesetzbuch
- § 1 Heilpraktikergesetz
- § 296 SGB III
- NiZzA Niedersachsen: Informationsblatt Fachsprachprüfung (Stand 01.01.2026)
- NiZzA Niedersachsen: Informationsblatt Kenntnisprüfung (Stand 01.01.2026)
- Niedersächsischer Landtag, Drucksache 19/11226 (Bestehensquoten)
- Land Berlin: Berufserlaubnis für Ärztinnen und Ärzte
- Land Hessen: Kurzinformation Approbation und Berufserlaubnis, Drittstaat
- Anerkennung in Deutschland: Anerkennungszuschuss
- Förderrichtlinie Anerkennungszuschuss, BAnz AT 09.01.2025 B1
- Deutsches Ärzteblatt 29-30/2014: GMK-Eckpunkte zu den Sprachanforderungen (B2, Fachsprache C1)
- Ärzteblatt, 18.01.2016: Hospitation ausländischer Ärzte (Auskunft aus Bremen zum Mindestlohn)
- Sächsische Landesärztekammer: Delegation bei Hospitationen (Stand 18.07.2022)
Stand: 6. November 2026. Allgemeine Information, keine Rechts- oder Aufenthaltsberatung.