Hospitation und Berufserlaubnis: Arbeiten vor der Approbation ohne Ausnutzung

Das Wichtigste in Kürze

Mit einer Berufserlaubnis (§ 10 BÄO) dürfen Personen mit abgeschlossenem Medizinstudium bis zu zwei Jahre beschränkt und unter Aufsicht ärztlich arbeiten, fast immer im Krankenhaus. Das Bundesarbeitsgericht hat am 20. Mai 2026 entschieden, dass der Tarifvertrag TV-Ärzte/VKA auch mit Berufserlaubnis gilt (4 AZR 98/25). Eine Hospitation erlaubt dagegen nur reines Zusehen.

Warum der Einstieg über die Berufserlaubnis oft stockt

Mit abgeschlossenem Medizinstudium aus einem Drittstaat kann begleitend zum Approbationsverfahren eine widerrufliche Berufserlaubnis für insgesamt höchstens zwei Jahre erteilt werden (§ 10 Abs. 1 und 2 BÄO); Zeiten aus anderen Bundesländern werden angerechnet. Der Arbeitsmarkt dafür liegt fast ausschließlich in Kliniken: Laut Bundesärztekammer arbeiteten Ende 2025 von 3.030 berufstätigen Ärztinnen und Ärzten mit algerischer, marokkanischer oder tunesischer Staatsangehörigkeit 2.703 im Krankenhaus und nur 154 ambulant.

In der Praxis entsteht oft ein Henne-Ei-Problem: Viele Behörden, etwa in Hessen, stellen die Berufserlaubnis erst bei Nachweis eines konkreten Arbeitgebers aus, während Kliniken zögern, weil Personen mit Berufserlaubnis nur unter Aufsicht approbierter Kolleginnen und Kollegen eingesetzt werden dürfen und Zeiten vor der Approbation regelmäßig noch nicht auf die Facharztweiterbildung angerechnet werden. Wenn wir Sie mit Ihrer Zustimmung einer Klinik vorstellen, klären wir genau diese Schritte vorab mit der Personalabteilung.

Volles Tarifgehalt mit Berufserlaubnis statt Billigvertrag

Manche Häuser boten Personen mit Berufserlaubnis bislang außertarifliche Pauschalgehälter weit unter dem Ärztetarif an. Dem hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 20. Mai 2026 widersprochen (Aktenzeichen 4 AZR 98/25): Der persönliche Geltungsbereich des Tarifvertrags TV-Ärzte/VKA erfasst neben Approbierten ausdrücklich auch Personen, die mit einer beschränkten Erlaubnis nach § 10 BÄO vorübergehend ärztlich tätig sind, selbst wenn sie nur unter ständiger Aufsicht arbeiten dürfen.

Zum Vergleich: In kommunalen Krankenhäusern liegt das Grundgehalt nach TV-Ärzte/VKA seit dem 1. Juni 2026 bereits im ersten Jahr bei 5.722,05 € brutto monatlich auf Basis einer 40-Stunden-Woche, zuzüglich Vergütung für Dienste. Wer eine Stelle mit Berufserlaubnis antritt, sollte den Arbeitsvertrag vor der Unterschrift gewerkschaftlich oder anwaltlich prüfen lassen (§ 3 RDG).

Klare Grenzen bei der Hospitation kennen

Solange weder Approbation noch Berufserlaubnis vorliegen, ist jede eigenständige Ausübung der Heilkunde verboten und auch die Führung der Berufsbezeichnung „Ärztin“ oder „Arzt“ strafbar (§ 2a BÄO, § 132a StGB). Eine Hospitation ist gesetzlich nicht eigens definiert und erlaubt ausschließlich das begleitende Beobachten des Klinik- oder Praxisalltags: Sie dürfen zuhören und zusehen, aber weder eigenständig Patientinnen und Patienten behandeln noch reguläre Stationsarbeit ersetzen.

Sobald Sie über bloßes Zusehen hinaus betrieblich mitarbeiten, greift grundsätzlich der gesetzliche Mindestlohn (§ 22 MiLoG), und bei ärztlichen Eingriffen drohen beiden Seiten straf- und haftungsrechtliche Folgen. Nutzen Sie eine Hospitation deshalb gezielt für wenige Wochen zum Kennenlernen von Fachsprache und Abläufen und vereinbaren Sie schriftlich, dass ausschließlich beobachtet wird.

Kostenfreie Beratung und amtliche Anlaufstellen

Stand: 6. November 2026. Allgemeine Information mit Quellenangaben, keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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