Warum der Einstieg über die Berufserlaubnis oft stockt
Mit abgeschlossenem Medizinstudium aus einem Drittstaat kann begleitend zum Approbationsverfahren eine widerrufliche Berufserlaubnis für insgesamt höchstens zwei Jahre erteilt werden (§ 10 Abs. 1 und 2 BÄO); Zeiten aus anderen Bundesländern werden angerechnet. Der Arbeitsmarkt dafür liegt fast ausschließlich in Kliniken: Laut Bundesärztekammer arbeiteten Ende 2025 von 3.030 berufstätigen Ärztinnen und Ärzten mit algerischer, marokkanischer oder tunesischer Staatsangehörigkeit 2.703 im Krankenhaus und nur 154 ambulant.
In der Praxis entsteht oft ein Henne-Ei-Problem: Viele Behörden, etwa in Hessen, stellen die Berufserlaubnis erst bei Nachweis eines konkreten Arbeitgebers aus, während Kliniken zögern, weil Personen mit Berufserlaubnis nur unter Aufsicht approbierter Kolleginnen und Kollegen eingesetzt werden dürfen und Zeiten vor der Approbation regelmäßig noch nicht auf die Facharztweiterbildung angerechnet werden. Wenn wir Sie mit Ihrer Zustimmung einer Klinik vorstellen, klären wir genau diese Schritte vorab mit der Personalabteilung.
Volles Tarifgehalt mit Berufserlaubnis statt Billigvertrag
Manche Häuser boten Personen mit Berufserlaubnis bislang außertarifliche Pauschalgehälter weit unter dem Ärztetarif an. Dem hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 20. Mai 2026 widersprochen (Aktenzeichen 4 AZR 98/25): Der persönliche Geltungsbereich des Tarifvertrags TV-Ärzte/VKA erfasst neben Approbierten ausdrücklich auch Personen, die mit einer beschränkten Erlaubnis nach § 10 BÄO vorübergehend ärztlich tätig sind, selbst wenn sie nur unter ständiger Aufsicht arbeiten dürfen.
Zum Vergleich: In kommunalen Krankenhäusern liegt das Grundgehalt nach TV-Ärzte/VKA seit dem 1. Juni 2026 bereits im ersten Jahr bei 5.722,05 € brutto monatlich auf Basis einer 40-Stunden-Woche, zuzüglich Vergütung für Dienste. Wer eine Stelle mit Berufserlaubnis antritt, sollte den Arbeitsvertrag vor der Unterschrift gewerkschaftlich oder anwaltlich prüfen lassen (§ 3 RDG).
Klare Grenzen bei der Hospitation kennen
Solange weder Approbation noch Berufserlaubnis vorliegen, ist jede eigenständige Ausübung der Heilkunde verboten und auch die Führung der Berufsbezeichnung „Ärztin“ oder „Arzt“ strafbar (§ 2a BÄO, § 132a StGB). Eine Hospitation ist gesetzlich nicht eigens definiert und erlaubt ausschließlich das begleitende Beobachten des Klinik- oder Praxisalltags: Sie dürfen zuhören und zusehen, aber weder eigenständig Patientinnen und Patienten behandeln noch reguläre Stationsarbeit ersetzen.
Sobald Sie über bloßes Zusehen hinaus betrieblich mitarbeiten, greift grundsätzlich der gesetzliche Mindestlohn (§ 22 MiLoG), und bei ärztlichen Eingriffen drohen beiden Seiten straf- und haftungsrechtliche Folgen. Nutzen Sie eine Hospitation deshalb gezielt für wenige Wochen zum Kennenlernen von Fachsprache und Abläufen und vereinbaren Sie schriftlich, dass ausschließlich beobachtet wird.
Kostenfreie Beratung und amtliche Anlaufstellen
- Marburger Bund: Informationen und Vertragsberatung für im Ausland AusgebildeteÄrztegewerkschaft mit Merkblättern, Seminaren und Rechtsberatung für Mitglieder.
- Förderprogramm IQ: Regionale Anerkennungs- und QualifizierungsberatungKostenfreie Unterstützung beim Übergang in Berufserlaubnis und Qualifizierung.
Stand: 6. November 2026. Allgemeine Information mit Quellenangaben, keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Quellen
- § 10 Bundesärzteordnung (Berufserlaubnis)
- § 2a Bundesärzteordnung und § 132a Strafgesetzbuch (Titelschutz)
- § 1 Heilpraktikergesetz
- § 22 Mindestlohngesetz (Praktikantinnen und Praktikanten)
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.05.2026, 4 AZR 98/25 (TV-Ärzte/VKA gilt auch mit Berufserlaubnis)
- Bundesärztekammer: Ärztestatistik zum 31.12.2025, Tabelle 10
- Sächsische Landesärztekammer: Delegation ärztlicher Leistungen bei Hospitationen (Stand 18.07.2022)
- Ärzteblatt, 18.01.2016: Hospitation ausländischer Ärzte (Mindestlohn)
- Marburger Bund: FAQ für Ärztinnen und Ärzte mit ausländischer Qualifikation (Weiterbildung und Tarifgehalt, Stand November 2026)