Warum die Fachsprachprüfung zur größten Hürde wird
Wer die ärztliche Ausbildung nicht auf Deutsch abgeschlossen hat, muss die für den Beruf erforderlichen Sprachkenntnisse nachweisen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BÄO). Alle Bundesländer orientieren sich dabei an den Eckpunkten der Gesundheitsministerkonferenz von 2014: verlangt werden ein B2-Zertifikat für die Allgemeinsprache und eine bestandene Fachsprachprüfung auf dem Niveau C1 Medizin, meist vor der Landesärztekammer. Nur einzelne Länder lassen für eine erste Berufserlaubnis vorübergehend B2 genügen und fordern C1 innerhalb von 6 oder 12 Monaten nach.
Die Durchfallquoten sind hoch. In Niedersachsen fanden im Jahr 2025 insgesamt 1.315 Fachsprachprüfungen statt, bestanden wurden davon lediglich 39,07 %, nach 41,15 % im Jahr 2024 und 36,71 % im Jahr 2023 (Drucksache 19/11226). Die Prüfungsgebühr liegt je nach Bundesland zwischen 400 € und 700 €, in Niedersachsen bei 595 € je Versuch. Den Prüfungsanbieter können Sie nicht frei wählen: maßgeblich ist die Stelle, die Ihre zuständige Approbationsbehörde vorgibt.
Wie die 60 Minuten der Prüfung aufgebaut sind
Nach den bundesweiten Eckpunkten und den Merkblättern der Kammern gliedert sich die Einzelprüfung in drei Teile zu je 20 Minuten: Zuerst führen Sie ein Anamnesegespräch mit einer Schauspielpatientin oder einem Schauspielpatienten ohne Fachjargon. Danach fassen Sie die erhobenen Angaben in 20 Minuten schriftlich in einem strukturierten Bericht zusammen. Im dritten Teil stellen Sie den Fall in 20 Minuten einem ärztlichen Kommissionsmitglied vor und beantworten Rückfragen.
Medizinisches Fachwissen wird in der Fachsprachprüfung ausdrücklich nicht benotet. Gescheitert wird vor allem daran, dass Alltagsausdrücke von Patientinnen und Patienten nicht verstanden, Befunde im Bericht unvollständig formuliert oder Anordnungen im Kollegengespräch missverständlich wiedergegeben werden. Wer nicht besteht, darf die Prüfung beliebig oft als Ganzes wiederholen, zahlt die Gebühr aber für jeden Termin erneut.
Welche Sprachkurse der Staat kostenlos finanziert
Wichtig für Ihre Planung: Der Anerkennungszuschuss des Bundes übernimmt ausdrücklich keine Sprachkurse und keine Gebühren für Sprachprüfungen. Dafür gibt es die berufsbezogene Deutschsprachförderung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (§ 45a AufenthG). Eine Teilnahmeberechtigung erhalten auch Personen, die für die Berufsanerkennung oder den Berufszugang ein bestimmtes Sprachniveau erreichen müssen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 DeuFöV), einschließlich spezieller Berufssprachkurse auf C1-Niveau für akademische Heilberufe (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 DeuFöV). Seit Oktober 2026 sind C1-Kurse bundesweit wieder regulär geöffnet.
Für Arbeitsuchende, Beziehende von Leistungen nach SGB II oder SGB III sowie Beschäftigte mit einem Bruttoentgelt bis zu 33 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung ist die Teilnahme kostenfrei (§ 4 Abs. 4 DeuFöV). Wer bei der Agentur für Arbeit oder beim Jobcenter gemeldet ist, beantragt den Berechtigungsschein dort, alle übrigen Personen direkt beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (§ 5 DeuFöV).
Kostenfreie Beratung und amtliche Anlaufstellen
- Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Berufssprachkurse (DeuFöV)Amtliche Informationen zu C1- und Spezialkursen sowie zur Teilnahmeberechtigung.
- Anerkennung in Deutschland: Deutsch lernen für die AnerkennungÜberblick über Sprachanforderungen und Förderwege.
Stand: 6. November 2026. Allgemeine Information mit Quellenangaben, keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Quellen
- § 3 Bundesärzteordnung (Sprachvoraussetzung in Abs. 1 Satz 1 Nr. 5)
- Deutsches Ärzteblatt 29-30/2014: GMK-Eckpunkte zu den Sprachanforderungen (B2, Fachsprache C1)
- NiZzA Niedersachsen: Informationsblatt Fachsprachprüfung (Stand 01.01.2026)
- Niedersächsischer Landtag, Drucksache 19/11226 vom 22.07.2026 (Bestehensquoten Fachsprachprüfung)
- Marburger Bund: FAQ für Ärztinnen und Ärzte mit ausländischer Qualifikation (Stand November 2026)
- § 45a Aufenthaltsgesetz (Berufsbezogene Deutschsprachförderung)
- §§ 4, 5 und 13 Deutschsprachförderverordnung (DeuFöV)
- § 13 Deutschsprachförderverordnung (Spezialberufssprachkurse)
- BAMF: Berufssprachkurse (Stand 03.11.2026)
- Förderrichtlinie Anerkennungszuschuss, BAnz AT 09.01.2025 B1 (Ausschluss Sprachkurse in Nr. 4.4)