Warum sich Verfahren bei den Behörden stauen
Die Zahl der Anträge wächst seit Jahren stark. Nach der amtlichen Anerkennungsstatistik entfielen im Jahr 2025 bundesweit rund 12.900 Neuanträge auf den ärztlichen Beruf, ein Anstieg um 19 % gegenüber dem Vorjahr 2024. Allein beim Niedersächsischen Zweckverband zur Approbationserteilung (NiZzA) waren im Juli 2026 genau 4.093 Approbationsverfahren in Bearbeitung, während dort im gesamten Jahr 2025 insgesamt 1.040 Approbationen erteilt wurden (Drucksache 19/11226).
Viele Behörden schirmen die Sachbearbeitung deshalb ab. In Hessen sichtet seit 2025 zunächst eine vorgeschaltete Stelle alle Erstanträge mit Abschluss aus einem Drittstaat und leitet die Akte erst weiter, wenn kein Nachweis mehr fehlt; telefonische oder schriftliche Sachstandsanfragen werden dort während der Prüfung abgelehnt. Wer Unterlagen unvollständig einreicht, verliert dadurch oft mehrere Monate, bevor die inhaltliche Bearbeitung überhaupt beginnt.
Welche gesetzlichen Fristen seit dem 1. November 2026 gelten
Nach Eingang des Antrags muss die zuständige Behörde binnen eines Monats den Empfang bestätigen und mitteilen, welche Unterlagen noch fehlen (§ 39f Abs. 3 ÄApprO). Für neue Anträge ab dem 1. November 2026 ist die Kenntnisprüfung der Regelweg: Wer stattdessen eine dokumentenbasierte Gleichwertigkeitsprüfung möchte, muss das innerhalb von vier Wochen nach Antragstellung erklären (§ 9d Abs. 2 BÄO). Für Anträge bis zum 31. Oktober 2026 gilt das bisherige Recht weiter (§ 15 BÄO, § 42 Abs. 2 ÄApprO).
Im Regelweg müssen die Länder sicherstellen, dass Antragstellende die Kenntnisprüfung innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung ablegen können; nach einer Gleichwertigkeitsprüfung beginnt diese Sechs-Monats-Frist mit dem Bescheid über wesentliche Unterschiede (§ 37 Abs. 9 ÄApprO). Über die Approbation selbst ist spätestens drei Monate nach Vorlage aller erforderlichen Unterlagen zu entscheiden, bei einer Gleichwertigkeitsprüfung innerhalb von vier Monaten (§ 39f Abs. 1 ÄApprO, § 38 Abs. 3 ÄApprO). Wie gut die Länder diese neuen Vorgaben einhalten, lässt sich noch nicht mit Messdaten belegen.
Wo das Gesetz keine Frist setzt und was Sie tun können
Zwei Lücken bremsen in der Praxis besonders häufig: Erstens beginnt die Drei- oder Vier-Monats-Frist erst, wenn sämtliche Nachweise vollständig vorliegen, einschließlich der bestandenen Fachsprachprüfung. Zweitens schreibt das Bundesrecht für Termine zur Fachsprachprüfung keine vergleichbare Sechs-Monats-Frist vor; Anmeldung und Wartelisten regelt jedes Bundesland selbst.
Halten Sie deshalb jeden Posteingang mit Versandnachweis und Datum fest und lassen Sie Ihre Unterlagen vor dem Absenden kostenfrei durch eine Beratungsstelle im Förderprogramm IQ prüfen. Ob bei monatelanger Untätigkeit trotz vollständiger Akte rechtliche Schritte in Betracht kommen, dürfen nur Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte und andere befugte Stellen im Einzelfall prüfen (§ 3 RDG). Systematische Wartezeiten können Sie uns außerdem ohne Namen melden, damit wir sie gebündelt gegenüber Behörden und Kammern sichtbar machen.
Kostenfreie Beratung und amtliche Anlaufstellen
- Förderprogramm IQ: Kostenfreie Anerkennungs- und QualifizierungsberatungBundesweite kostenfreie Beratung vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales gefördert.
- Anerkennung in Deutschland: Beratungsstellen vor Ort suchenAmtliches Verzeichnis regionaler Beratungsstellen nach Wohnort.
Stand: 6. November 2026. Allgemeine Information mit Quellenangaben, keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Quellen
- Gesetz zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren, BGBl. 2026 I Nr. 225 (§§ 9d, 15 BÄO)
- Verordnung zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren, BGBl. 2026 I Nr. 326 (§§ 37, 38, 39f, 42 ÄApprO)
- § 39f Approbationsordnung für Ärzte (Eingangsbestätigung und Entscheidungsfristen)
- § 37 Approbationsordnung für Ärzte (Sechs-Monats-Frist in Abs. 9)
- Niedersächsischer Landtag, Drucksache 19/11226 vom 22.07.2026 (Verfahrenszahlen NiZzA)
- BIBB-Anerkennungsmonitoring zur amtlichen Anerkennungsstatistik 2025 (Stand 19.08.2026)
- Land Hessen (HLfGP): Kurzinformation Approbation und Berufserlaubnis, Drittstaat (Stand Mai 2026)
- § 3 Rechtsdienstleistungsgesetz (Befugnis zur Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen)