Wartezeiten auf dem Weg zur Approbation: Welche Fristen gelten und wo das Gesetz schweigt

Das Wichtigste in Kürze

Das neue Recht seit dem 1. November 2026 setzt klare Marken: Eingangsbestätigung binnen eines Monats (§ 39f Abs. 3 ÄApprO), Wahlrecht binnen vier Wochen (§ 9d Abs. 2 BÄO) und ein Termin zur Kenntnisprüfung innerhalb von sechs Monaten (§ 37 Abs. 9 ÄApprO). Die eigentliche Entscheidungsfrist von drei bis vier Monaten läuft jedoch erst ab vollständigen Unterlagen.

Warum sich Verfahren bei den Behörden stauen

Die Zahl der Anträge wächst seit Jahren stark. Nach der amtlichen Anerkennungsstatistik entfielen im Jahr 2025 bundesweit rund 12.900 Neuanträge auf den ärztlichen Beruf, ein Anstieg um 19 % gegenüber dem Vorjahr 2024. Allein beim Niedersächsischen Zweckverband zur Approbationserteilung (NiZzA) waren im Juli 2026 genau 4.093 Approbationsverfahren in Bearbeitung, während dort im gesamten Jahr 2025 insgesamt 1.040 Approbationen erteilt wurden (Drucksache 19/11226).

Viele Behörden schirmen die Sachbearbeitung deshalb ab. In Hessen sichtet seit 2025 zunächst eine vorgeschaltete Stelle alle Erstanträge mit Abschluss aus einem Drittstaat und leitet die Akte erst weiter, wenn kein Nachweis mehr fehlt; telefonische oder schriftliche Sachstandsanfragen werden dort während der Prüfung abgelehnt. Wer Unterlagen unvollständig einreicht, verliert dadurch oft mehrere Monate, bevor die inhaltliche Bearbeitung überhaupt beginnt.

Welche gesetzlichen Fristen seit dem 1. November 2026 gelten

Nach Eingang des Antrags muss die zuständige Behörde binnen eines Monats den Empfang bestätigen und mitteilen, welche Unterlagen noch fehlen (§ 39f Abs. 3 ÄApprO). Für neue Anträge ab dem 1. November 2026 ist die Kenntnisprüfung der Regelweg: Wer stattdessen eine dokumentenbasierte Gleichwertigkeitsprüfung möchte, muss das innerhalb von vier Wochen nach Antragstellung erklären (§ 9d Abs. 2 BÄO). Für Anträge bis zum 31. Oktober 2026 gilt das bisherige Recht weiter (§ 15 BÄO, § 42 Abs. 2 ÄApprO).

Im Regelweg müssen die Länder sicherstellen, dass Antragstellende die Kenntnisprüfung innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung ablegen können; nach einer Gleichwertigkeitsprüfung beginnt diese Sechs-Monats-Frist mit dem Bescheid über wesentliche Unterschiede (§ 37 Abs. 9 ÄApprO). Über die Approbation selbst ist spätestens drei Monate nach Vorlage aller erforderlichen Unterlagen zu entscheiden, bei einer Gleichwertigkeitsprüfung innerhalb von vier Monaten (§ 39f Abs. 1 ÄApprO, § 38 Abs. 3 ÄApprO). Wie gut die Länder diese neuen Vorgaben einhalten, lässt sich noch nicht mit Messdaten belegen.

Wo das Gesetz keine Frist setzt und was Sie tun können

Zwei Lücken bremsen in der Praxis besonders häufig: Erstens beginnt die Drei- oder Vier-Monats-Frist erst, wenn sämtliche Nachweise vollständig vorliegen, einschließlich der bestandenen Fachsprachprüfung. Zweitens schreibt das Bundesrecht für Termine zur Fachsprachprüfung keine vergleichbare Sechs-Monats-Frist vor; Anmeldung und Wartelisten regelt jedes Bundesland selbst.

Halten Sie deshalb jeden Posteingang mit Versandnachweis und Datum fest und lassen Sie Ihre Unterlagen vor dem Absenden kostenfrei durch eine Beratungsstelle im Förderprogramm IQ prüfen. Ob bei monatelanger Untätigkeit trotz vollständiger Akte rechtliche Schritte in Betracht kommen, dürfen nur Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte und andere befugte Stellen im Einzelfall prüfen (§ 3 RDG). Systematische Wartezeiten können Sie uns außerdem ohne Namen melden, damit wir sie gebündelt gegenüber Behörden und Kammern sichtbar machen.

Kostenfreie Beratung und amtliche Anlaufstellen

Stand: 6. November 2026. Allgemeine Information mit Quellenangaben, keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Quellen
Auf Ihrer Seite

So setzen wir uns für Sie ein

Auch ohne Approbation müssen Sie diesen Weg nicht allein gehen. Das tun wir, kostenlos:

  • Hürden sichtbar machen

    Schreiben Sie uns, wo es hakt: Wartezeiten, Prüfungstermine, unklare Bescheide, keine Antwort der Behörde. Wir werten die Berichte ohne Namen aus, veröffentlichen die Ergebnisse auf dieser Seite und tragen sie an Landesbehörden, Landesärztekammern und Abgeordnete heran.

  • Bei Arbeitgebern für Sie eintreten

    Wir fragen Kliniken und Praxen, ob sie mit Berufserlaubnis einstellen oder Hospitationen anbieten. Stellen wir Sie mit Ihrer Zustimmung vor, erklären wir dem Arbeitgeber Ihren Stand im Verfahren und was er für eine Einstellung tun muss.

  • Den Weg zu kostenloser Hilfe zeigen

    Unsere Beiträge erklären die Hürden mit Quellen und nennen die Stellen, die Sie kostenlos beraten oder Kurse und Prüfungsgebühren fördern.

Erzählen Sie uns, wo es hakt

Eine kurze E-Mail genügt: Bundesland, Schritt im Verfahren, was passiert ist und seit wann. Bitte schicken Sie keine Dokumente und keine Angaben zu Ihrer Gesundheit. Wir veröffentlichen nur Zusammenfassungen ohne Namen.

Erfahrung per E-Mail schicken

Was wir nicht dürfen

Gegenüber Ihrer Behörde vertreten wir Sie nicht im Einzelfall und prüfen keine Bescheide. Das ist nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz Anwältinnen, Anwälten und anderen befugten Stellen vorbehalten. Kostenlos zum Verfahren beraten die Anerkennungsberatungsstellen.