Wann sich das Wahlrecht binnen vier Wochen lohnt
Seit dem 1. November 2026 entfällt das früher oft jahrelange Gutachtenverfahren, sofern Sie sich nicht innerhalb von vier Wochen nach Antragstellung verbindlich für die Gleichwertigkeitsprüfung entscheiden (§ 9d Abs. 2 BÄO). Die Behörde muss Sie über dieses Wahlrecht und seine Folgen aufklären. Wer die Frist verstreichen lässt, legt zwingend die Kenntnisprüfung ab und kann später auch nach einem Fehlversuch nicht mehr zur Aktenprüfung zurückkehren.
Die direkte Kenntnisprüfung spart Zeit und Gutachtenkosten, wenn Ihr Studium ohnehin von der deutschen Struktur abweicht. Die Gleichwertigkeitsprüfung kann dagegen sinnvoll sein, wenn Sie sowohl ein lückenlos dokumentiertes Curriculum als auch mehrjährige fachärztliche Berufspraxis mitbringen, mit der sich Ausbildungsunterschiede ausgleichen lassen (§ 9d Abs. 3 BÄO). Lassen Sie diese Weichenstellung unbedingt in den ersten Tagen nach Antragstellung kostenfrei prüfen.
Ablauf und Fächer am Prüfungstag nach neuem Recht
Die Kenntnisprüfung findet auf Deutsch an einem einzigen Tag vor einer dreiköpfigen staatlichen Kommission statt (§ 37 Abs. 2 und 7 ÄApprO). Vorangestellt ist eine beaufsichtigte patientenbezogene Vorbereitung: Sie haben höchstens 20 Minuten für Anamnese und körperliche Untersuchung an einer Patientin, einem Patienten oder Simulationspatienten ohne vorherige Akteneinsicht und danach höchstens 30 Minuten für den schriftlichen Bericht mit Anamnese, Diagnose, Prognose, Behandlungsplan und Epikrise (§ 37 Abs. 4 ÄApprO).
Das anschließende mündlich-praktische Prüfungsgespräch dauert je Person mindestens 60 und höchstens 90 Minuten bei maximal vier Prüflingen gleichzeitig (§ 37 Abs. 10 ÄApprO). Geprüft werden Innere Medizin und Chirurgie sowie sechs feste Bereiche: Notfallmedizin, klinische Pharmakologie und Pharmakotherapie, bildgebende Verfahren, Strahlenschutz, rechtlicher Rahmen der Berufsausübung und ärztliche Gesprächsführung (§ 37 Abs. 3 ÄApprO). Das früher mögliche zusätzliche dritte Defizitfach ist im neuen § 37 ÄApprO entfallen. Die Ladung muss spätestens fünf Kalendertage vor dem Termin zugestellt werden (§ 37 Abs. 9 ÄApprO).
Bestehensquoten, Gebühren und die Grenze von drei Versuchen
Die Chancen in der Kenntnisprüfung sind deutlich höher als in der Fachsprachprüfung, sofern Sie vorbereitet antreten: In Niedersachsen wurden im Jahr 2025 von 975 abgelegten Kenntnisprüfungen 72,4 % bestanden, nach 75,6 % im Jahr 2024 (Drucksache 19/11226). Die Gebühren schwanken je nach Bundesland zwischen 400 € in Schleswig-Holstein und 1.350 € in Hessen; in Niedersachsen beträgt die Gebühr 980 € je Prüfungstermin.
Unterschätzen Sie niemals die Versuchsgrenze: Die Kenntnisprüfung darf insgesamt nur zweimal wiederholt werden (§ 37 Abs. 12 ÄApprO). Wer auch den dritten Versuch nicht besteht, wird allen anderen Bundesländern gemeldet (§ 37a ÄApprO) und erhält in ganz Deutschland keine Approbation mehr (§ 3 Abs. 1 Satz 2 BÄO). Treten Sie einen frühen Termin deshalb erst nach gezielter Vorbereitung in einem geförderten Kurs an.
Kostenfreie Beratung und amtliche Anlaufstellen
- Anerkennung in Deutschland: Qualifizierungsberatung zur PrüfungsvorbereitungKostenfreie Beratung zu Vorbereitungskursen und Ausgleichsmaßnahmen.
- Marburger Bund: Antworten für im Ausland AusgebildeteFachinformationen zum neuen Verfahren seit November 2026 und zu Gebühren der Länder.
Stand: 6. November 2026. Allgemeine Information mit Quellenangaben, keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Quellen
- § 9d Bundesärzteordnung (Kenntnisprüfung als Regelweg und Vier-Wochen-Frist)
- § 37 Approbationsordnung für Ärzte (Inhalt, Ablauf und Wiederholung der Kenntnisprüfung)
- § 37a Approbationsordnung für Ärzte (Länderübergreifende Mitteilung bei endgültigem Nichtbestehen)
- § 3 Bundesärzteordnung (Ausschluss nach endgültig nicht bestandener Prüfung in Abs. 1 Satz 2)
- NiZzA Niedersachsen: Informationsblatt Kenntnisprüfung (Stand 01.01.2026)
- Niedersächsischer Landtag, Drucksache 19/11226 vom 22.07.2026 (Bestehensquoten Kenntnisprüfung)
- Marburger Bund: FAQ für Ärztinnen und Ärzte mit ausländischer Qualifikation (Gebührenspanne, Stand November 2026)